Freie Mitarbeit und Scheinselbstständigkeit
Das Thema Scheinselbstständigkeit und freie Mitarbeit in den Therapieberufen ist eine zentrale Barriere für viele Menschen, die sich auf diesem Wege selbstständig machen möchten. Auch Praxisinhaber lehnen eine Kooperation oftmals ab, weil sie befürchten im Falle einer Überprüfung durch die Rentenversicherung hohe Nachzahlungen leisten zu müssen. Da verwundert es auch nicht, dass bei Google „Physiotherapeut freier Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit “ zu den beliebtesten Suchanfragen zählt. Gleiches gilt allerdings auch für die Logopädie und Ergotherapie. Inzwischen hat die Rentenversicherung allerdings ihre Prüfpraxis geändet und die Statusfeststellung kann vor Beginn der Kooperation beantragt werden. Das sollte die freie Mitarbeit für Praxen wieder interessant machen.
Auslöser für diese Verunsicherung waren mehrere Urteile rund um das Jahr 2015. In denen Physiotherapeuten, die als freie Mitarbeiter beauftragt wurden, per Gericht als „im Angestelltenverhältnis beschäftigt“ eingestuft worden waren. Ein genauerer Blick in die Urteilsbegründungen zeigt allerdings auch warum. Leider gestalten nicht wenige Therapeuten und Therapeutinnen ihre Selbstständigkeit wie ein Angestelltenverhältnis aus. Dies betrifft auch einen Physiotherapeuten aus dem jüngsten Gerichtsurteil des Landessozialgerichtes Baden-Würtenberg von 2021 (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.7.2021, L 4 BA 75/20).
Doch was genau wurde diesem freien Mitarbeiter zum Verhängnis? Hier ein kleiner Auszug. Offensichtlich arbeitete der Therapeut in einer Gemeinschaftspraxis, die ihm die Patienten zuwies. Er nutze die Ausstattung der Praxis. Er machte keine Eigenwerbung und wurde auf der Homepage der Praxis auch nicht als freier Mitarbeiter geführt. Außerdem wurde die Abrechnung, nicht nur für die gesetzlich Versicherten, von der Praxis übernommen, sondern auch für die Privatpatienten. Das Gericht kam des Weiteren auch zu dem Schluss, das der Physiotherapeut keine relevanten Betriebsmittel finanziert hätte. Objektiv betrachtet, hat er das Leben eines Angestellten geführt.

Doch was genau wird eigentlich erwartet, um der Einstufung als scheinselbstständig zu entgehen? Das Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung ist eine Einzelfallprüfung, genauso wie ein Gerichtsurteil. Es gibt keinen festen Kriterienkatalog, an dem man sich orientieren kann. In der Vergangenheit wurden in verschiedenen Urteilen allerdings immer wieder bestimmte Sachverhalte betont.
Der folgende Text stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient der unverbindlichen Information.
Freier Mitarbeiter in der Physiotherapie und scheinselbstständig?!
Als selbstständig gilt jemand, wenn er das unternehmerische Risiko trägt, aber auch die Entscheidungsfreiheit genießt. Er oder sie arbeitet unter eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Selbstständige gestalten ihre Arbeit im Wesentlichen frei und sind nicht abhängig von Dritten. Sie bestimmen selbst über Arbeitszeit und Arbeitsort. Außerdem tragen sie das Risiko für den Mißerfolg der unternehmerischen Tätigkeit. Im Falle von Therapieausfällen, nehmen sie kein Geld ein. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. – L 4 BA 75/20).
Übertragen auf die Arbeitswelt von Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden bedeutet das, dass bereits der öffentliche Auftritt des eigenen Unternehmens zählt. Wie wirbt eine freie Mitarbeiterin für sich? Gibt es eine eigene Hompage oder Flyer? Entsteht der Kontakt zu Patienten ohne Dritte? Plant und organisiert der freie Mitarbeiter seine Behandlungen selbst? Ein Selbstständiger trägt auch das Risiko bei Ausfall der Behandlung oder Krankheit selbst. Er ist also in keinem Fall weisungsgebunden oder durch eine Praxis abgesichert. Durch die Selbstständigkeit entstehen auch Kosten für Betriebsmittel, wie Therapiemedien, Hygienematerial, Büroartikel oder ein beruflich genutztes Fahrzeug. Außerdem gibt es in der Regel noch weitere Kosten wie etwa durch eine Berufshaftpflichtversicherung.
Alle reden über dieses Urteil?!
Die Sozialgerichte sind zuständig, wenn es um Klagen im Bereich von Scheinselbstständigkeit geht. 2023 änderte das Bundessozialgericht seine ständige Rechtsprechnung, in dem es ein Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen bestätigte (Siehe unten). Seitdem ist es für freie Mitarbeiter in der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie erheblich schwerer geworden das Statusfeststellungsverfahren positiv zu durchlaufen.
Ist freie Mitarbeit nun verboten? Die klare Antwort heißt „NEIN“! Die Rentenversicherung verliert seit 2023 regelmäßig vor Landessozialgerichten und muss im jeweiligen Einzelfall freie Mitarbeit erlauben.
Aber worüber streiten Juristen überhaupt?
Das Bundessozialgericht (BSG) vertritt seit 2023 die Auffassung, dass freie Mitarbeit nicht möglich wäre. Es stützt sich dabei auf die Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die jeweiligen Berufsverbände haben das Verhältnis Krankenkassen – Praxisinhaber geregelt. Freie Mitarbeit taucht in den Verträgen nicht auf. Das BSG behauptet nun, dass freie Mitarbeiterinnen analog zu Angestellten zu beurteilen wären. Und da Angestellte weisungsgebunden sind, wären es auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Sie könnten also per se nicht selbstständig sein. Das Urteil ist eine kleine Bombe für die Szene und steht im krassen Kontrast zu der Rechtsprechnung davor. Natürlich gibt es noch andere Argumente, aber das würde hier zu weit führen.
Die deutsche Rentenversicherung macht sich nun einen schlanken Fuß und bezieht sich in ihren Entscheidungen auf das BSG-Urteil. Hier kann man sich fragen, ob die Prüfpraxis noch etwas mit der verlangten Ermessensentscheidung zu tun hat. Eigentlich sollen alle Merkmale der ausgeübten Selbstständigkeit in die Entscheidung einfließen. Die Rentenversicherung hat bereits vor mehreren Landessozialgerichten verloren. Eine Änderung der Prüfpraxis resultierte daraus nicht.
Die Quintessenz lautet: Freie Mitarbeit ist nicht verboten, aktuell müssen sich Therapeuten aber darauf einstellen den Klageweg gehen zu müssen.